Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 15
§ 15 – Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Honorare für bestimmte Leistungen werden nach § 650g Absatz 4 BGB fällig.
- Abschlagszahlungen können gemäß § 632a BGB verlangt werden.
- Die Regelungen beziehen sich auf die in der Verordnung genannten Leistungen.
- Die genannten Paragraphen des BGB sind hier anwendbar.
- Es handelt sich um rechtliche Bestimmungen zu Zahlungen und Honoraren.